Darüber gibt die Entstehung dieser Bestimmung klare Auskunft. Bereits in der vorberatenden Kommission wurde die Frage diskutiert und anschliessend verworfen, ob die Halter von Schutz-, Lawinen- und Sanitätshunden sowie von Wachthunden auf abgelegenen Berghöfen von der Abgabe befreit werden sollen (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 909). Im Kantonsrat selber wurde ein Antrag gestellt, dass auch die Halter von Schutz-, Lawinen- und Sanitätshunden von der Abgabe zu befreien seien. Der Antrag wurde jedoch vom Kantonsrat mit grosser Mehrheit abgelehnt (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn, 1972, S. 981 f.).