Der Beschwerdeführer will nun seine Hunde diesen Hunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps gleichgestellt wissen, weil er sie zu Sicherheitsaufgaben ausgebildet hat und jährlich in zahlreichen Stunden als Sicherheitshunde einsetzt. Es stellt sich mit andern Worten die Frage, ob die Befreiungstatbestände im zitierten § 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden abschliessend oder beispielhaft sind. Darüber gibt die Entstehung dieser Bestimmung klare Auskunft.