- Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps; - Blindenführhunden - Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben. - Ebenfalls von den Abgaben befreit ist das Halten von Hunden durch Tierheime und -kliniken, sofern es sich um Hunde handelt, die in einer kantonalen Hundekontrolle vorgemerkt sind und entsprechende gültige Kontrollzeichen tragen. 5. Der Beschwerdeführer will nun seine Hunde diesen Hunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps gleichgestellt wissen, weil er sie zu Sicherheitsaufgaben ausgebildet hat und jährlich in zahlreichen Stunden als Sicherheitshunde einsetzt.