(vgl. KSGE 2000 Nr. 12). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zum Rechtsmittel legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 4. Gemäss § 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden (BSG 614.71) sind von den Abgaben befreit Halter von: - Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind; - Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps; - Blindenführhunden - Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.