b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse über Hundesteuer. Entgegen der von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer verwendeten Terminologie geht es nicht um den (nachträglichen) Erlass einer Hundesteuer, sondern um die Befreiung von der Hundesteuer. An und für sich müsste die Frage der Befreiung im Rahmen der Anfechtung der auferlegten Steuer und nicht in einem separaten Verfahren geprüft werden. Gemäss der Praxis des Steuergerichts werden jedoch Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen über die Steuerpflicht zugelassen (vgl. KSGE 2000 Nr. 12).