Die Hundesteuer sei eine reine Luxussteuer, die nur für Hunde gelte, die als reine Haustiere gehalten würden. Seine zu Schutzhunden ausgebildeten Tiere seien mit einem Polizei- oder Diensthund gleichzustellen, für welche auch keine Steuern erhoben würden. In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 legte der Gemeinderat von Recherswil dar, warum er das Gesuch abgelehnt habe. Auf die Einreichung einer Rückäusserung hat der Beschwerdeführer verzichtet. 3. Gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse über Hundesteuer.