Mit Verfügung vom 25. April 2002 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ohne Begründung ab. 2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 erhob X. Beschwerde an den Kantonsrat Solothurn. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet. In seiner Beschwerde wird sinngemäss beantragt, es sei von einer Hundesteuer abzusehen. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit den Hunden mehr als 600 Stunden zum Wohle der Bevölkerung arbeite. Seine Arbeit beinhalte unter anderem Areal- und Gebäudeüberwachung sowie Personenschutz. Die Hundesteuer sei eine reine Luxussteuer, die nur für Hunde gelte, die als reine Haustiere gehalten würden.