Div 2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1). 7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheits- und Unfallfolgen belastet war.