Lässt er sich aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben, so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich einzureichen oder einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div 2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).