Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann. Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben oder eine Drittperson damit beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen.