Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich bis in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt. 5. Die Recht- und Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet werden.