Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent. 4. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Das Kantonale Steueramt hat eine Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13. Januar 2000) erlassen.