3. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.