Zur Begründung bringt er wiederum die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als „letzte Frist“ bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen. In seiner Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an seinem Antrag fest. 3. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht.