Es könne nicht sein, dass sowohl alle Jahresabschlüsse wie auch die Steuererklärungen bis Ende Oktober gemacht werden müssen. Es könne doch nicht angehen, dass das Treuhandbüro gegen Ende eines Jahres gezwungenermassen und „staatlich angeordnet“ auf Sparflamme arbeiten dürfe, das Personal seine Ferien erst Ende Jahr beziehen könne und sogar Kurzarbeit angeordnet sowie die Büro geschlossen werden müssten. Mit Datum vom 2. und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen. Gegen die Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001 Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum Fristerstreckungsgesuch.