KSGE 2002 Nr. 7 StG § 140 Abs. 2 und 3 - Steuererklärung. Frist zur Einreichung. Partei im Rekusverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Einreichungsfrist ist der Steuerpflichtige, auch wenn die Fristverlängerungsgründe beim Vertreter liegen. Findet der Vertreter aus privaten Gründen keine Zeit, die Steuererklärungen für seine Mandanten innerhalb angemessener Zeit einzureichen, muss der Steuerpflichtige entweder die Steuererklärung selber ausfüllen oder einen Dritten damit beauftragen. Erwägungen: 1. Die Rekurrenten sind steuerpflichtig in Grenchen, Bettlach oder Selzach. Sie haben den Treuhänder X. mit der Ausarbeitung ihrer Steuererklärung beauftragt.