{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2001-1_2002-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128655&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d04300b5837230743dcf62f6039c08c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererklärung 2001/Fristerstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "168978b9b72426978ca54fa018974c1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1\nRegeste:\nSteuererklärung 2001/Fristerstreckung\n\n\n6. Übernimmt ein Treuhänder oder Steuerberater zahlreiche Mandate zur Ausarbeitung von Steuererklärungen, so hat er sein Büro so zu organisieren, dass er in der Regel die dreissigtägige Frist gemäss § 52 der Vollzugsverordnung, zumindest aber die Frist bis Ende Juli einhalten kann. Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann. Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben oder eine Drittperson damit beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben, so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich einzureichen oder einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div 2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).\n7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheits- und Unfallfolgen belastet war. Hier hätte der Vertreter organisatorische Massnahmen treffen oder allenfalls Mandate zurückgeben müssen.\nDie Vorinstanz hat zu Recht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt und stattdessen - in Anwendung von § 137 Abs. 4 StG - eine kurze Nachfrist (von sechszehn Tagen) gewährt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese berechnen sich nach § 169 Gebührentarif. Angesichts des Umstandes, dass mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Rekurs erhoben haben, ist jedem Rekurrent das Gebührenminimum von je Fr. 50.-- aufzuerlegen.\nSteuergericht, Urteil vom 21. Januar 2002"}