{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2001-1_2002-01-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128655&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d04300b5837230743dcf62f6039c08c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererklärung 2001/Fristerstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "168978b9b72426978ca54fa018974c1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1\nRegeste:\nSteuererklärung 2001/Fristerstreckung\n\nKSGE 2002 Nr. 7\nStG § 140 Abs. 2 und 3 - Steuererklärung. Frist zur Einreichung. Partei im Rekusverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Einreichungsfrist ist der Steuerpflichtige, auch wenn die Fristverlängerungsgründe beim Vertreter liegen. Findet der Vertreter aus privaten Gründen keine Zeit, die Steuererklärungen für seine Mandanten innerhalb angemessener Zeit einzureichen, muss der Steuerpflichtige entweder die Steuererklärung selber ausfüllen oder einen Dritten damit beauftragen.\nErwägungen:\n1. Die Rekurrenten sind steuerpflichtig in Grenchen, Bettlach oder Selzach. Sie haben den Treuhänder X. mit der Ausarbeitung ihrer Steuererklärung beauftragt. Für die Steuererklärung 2001A wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert bis Ende Oktober 2001.\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2001 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen um eine nochmalige Fristerstreckung bis 31. Dezember 2001. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Infolge lang andauernden Krankheiten und Unfallfolgen sei im ganzen Jahr 2001 kein konzentriertes Arbeiten möglich gewesen, speziell ab August 2001. Insbesondere erwachse durch den Unfall des Schwiegervaters im Jahre 2000 und durch den Wechsel der Mutter des Vertreters in ein Alters- und Pflegeheim im August 2001 grössere Aufwendungen. Im Büro hätten der Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer und zur Gegenwartsbemessungen grössere Arbeiten und Umstellungen mitgebracht. Es könne nicht sein, dass sowohl alle Jahresabschlüsse wie auch die Steuererklärungen bis Ende Oktober gemacht werden müssen. Es könne doch nicht angehen, dass das Treuhandbüro gegen Ende eines Jahres gezwungenermassen und „staatlich angeordnet“ auf Sparflamme arbeiten dürfe, das Personal seine Ferien erst Ende Jahr beziehen könne und sogar Kurzarbeit angeordnet sowie die Büro geschlossen werden müssten. Mit Datum vom 2. und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen.\nGegen die Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001 Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum Fristerstreckungsgesuch.\nMit drei Einspracheentscheid (je für die Gemeinden Grenchen, Bettlach und Selzach) vom 14. November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis 30. November 2001.\n2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als „letzte Frist“ bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen.\nIn seiner Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an seinem Antrag fest.\n3. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG).\nDie Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.\n4. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.\nDas Kantonale Steueramt hat eine Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13. Januar 2000) erlassen. Danach werden Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der Steuerperiode stillschweigend bewilligt. Die ordentliche Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich bis in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.\n5. Die Recht- und Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es - entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten - bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf ankommen, ob ein Treuhand- und Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr hinweg gewährleistet ist."}