2. Der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 960.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.