In Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastregel, wonach die VB den Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen zu erbringen hat (Richner et al., a.a.O., Art. 123 DBG N. 78) ist der Antrag der VB um Aufrechnung eines Betrags von Fr. 12‘018.10 damit abzuweisen. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der VB, es sei ein Betrag von Fr. 12'018.10 aufzurechnen (reformatio in peius). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Teil der entstandenen Verfahrenskosten zu tragen, der Rest trägt der Staat.