In diesem Punkt ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5.1 Die VB beantragt sodann eine Aufrechnung von Fr. 12‘018.10 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers (reformatio in peius). Sie ist der Auffassung, in diesem Umfang seien dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen zugeflossen. 5.2 Zwar wären die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius gemäss Art. 143 Abs. 1 DBG hier formell ohne weiteres gegeben, da dem Steuerpflichtigen das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 143 DBG N. 18 ff.).