2014: Fr. 54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren und als geldwerte Leistungen zu besteuern ist. Die entsprechenden Berner Veranlagungen 2013 und 2014 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.2.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die VB im angefochtenen Einspracheentscheid das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers seinem Privatvermögen zugeordnet hat. Entsprechend hat die VB auch eine Wertberichtigung auf dem Kontokorrent verweigert, da eine solche nur auf dem Geschäftsvermögen zulässig ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde damit abzuweisen.