Bei diesen Reisen fehlt indes der Nachweis, dass der Beschwerdeführer an diesen Orten als Referent für "…" tätig war. Weiter hat die C AG im Jahr 2012 praktisch keine Erträge erzielt (die verbuchten Erträge im ersten Geschäftsabschluss [23. August 2012 bis 31. Dezember 2013] betragen lediglich Fr. 1'787.74). Die Reisekosten in der gleichen Periode beliefen sich aber auf Fr. 110'704.39. So ist auch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Revision der Buchhaltung der C AG zum Schluss gekommen, dass ein grosser Teil davon (2013: Fr. 19'200.--; 2014: Fr. 54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren und als geldwerte Leistungen zu besteuern ist.