Entgegen der Ansicht der VB ist vorab zu klären, ob das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. 4.2.1 Wie sich aus dem Geschäftsabschluss bzw. den Kontoblättern der C AG ergibt, handelt es sich bei den verbuchten Aufwendungen zum überwiegenden Teil um Reise- und Verpflegungskosten. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner heutigen Ehefrau Z u.a. Reisen nach …, usw. unternommen. Bei diesen Reisen fehlt indes der Nachweis, dass der Beschwerdeführer an diesen Orten als Referent für "…" tätig war.