In Bezug auf das Kontokorrent hat die VB im Einspracheverfahren eine Wertberichtigung indes verweigert, da das Kontokorrent eindeutig dem Privatvermögen zuzuordnen sei. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 scheint sich die VB auf den Standpunkt zu stellen, die Frage der Zuordnung des Kontokorrentguthabens zum Privat- oder Geschäftsvermögen könne offengelassen werden. 4.2 Entgegen der Ansicht der VB ist vorab zu klären, ob das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist.