Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Beteiligung und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung erlaubt, auf eine in einem verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Indes genügt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zum Geschäftsvermögen.