dieser Wille äussert sich v.a. in der buchmässigen Behandlung (Fabian Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, in: Steuerrevue 2000, S. 482 f., S. 486 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Beteiligung und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung erlaubt, auf eine in einem verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben.