, insb. S. 274 und 281). Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands insbesondere ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Vermögen in der Bilanz aufführen und somit zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nichtbilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet die buchmässige Behandlung ein sehr gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423; KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; vgl. dazu Arnold, a.a.O., S. 280 f., mit Hinweisen). 3.4