960a Abs. 3 OR). Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder zu erwartende Vermögenseinbussen zwecks Einhaltung der Bewertungsvorschriften. Der Steuergesetzgeber weist „Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens“ bzw. Wertberichtigungen (dieser Begriff wird im DBG in diesem Zusammenhang nicht verwendet) untechnisch auch dem Bereich der Rückstellungen zu (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 29 DBG). 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art.