Streitig ist noch die Zuordnung eines Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) der Einzelfirma des Beschwerdeführers an der C AG zum Geschäfts- oder Privatvermögen bzw. die Frage der Zulässigkeit von Wertberichtigungen auf diesem Kontokorrent. Nicht mehr streitig sind die Zuordnung der Beteiligung an der C AG zum Geschäftsvermögen der Einzelfirma des Beschwerdeführers und die zulässige Höhe der entsprechenden Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 (Fr. 34‘351.--). 3.1 Abschreibungen und Wertberichtigungen sind Bewertungskorrekturen als Folge eines Wertverlusts. Diese müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 3 OR).