Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist somit einzutreten. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die direkte Bundessteuer 2012, da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid in Bezug auf die Staatssteuer 2012 akzeptiert hat. 2.2 Streitig ist noch die Zuordnung eines Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) der Einzelfirma des Beschwerdeführers an der C AG zum Geschäfts- oder Privatvermögen bzw. die Frage der Zulässigkeit von Wertberichtigungen auf diesem Kontokorrent.