Die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31) zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid beschwert und auch ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist somit einzutreten.