In diesem Umfang habe das Darlehen als zurückbezahlt zu gelten. Soweit der Beschwerdeführer das Darlehen darüber hinaus im Umfang von Fr. 14‘139.-- (Fr. 36‘184.-- ./. Fr. 22‘045.--) habe anpassen müssen, sei dies als Wertberichtigung zu akzeptieren. Wenn das Steuergericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zum Schluss kommen sollte, es seien gemäss Antrag der VB zusätzlich Fr. 12‘018.10 als geldwerte Leistungen zu besteuern, so sei folgerichtig die Wertberichtigung auf dem Darlehen im vollen Umfang von Fr. 36‘184.-- anzuerkennen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurde form- und fristgerecht eingereicht.