Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Markteinführung des Produkts „…“ zahlreiche Reisen ins Ausland unternommen habe. Diese Reisen seien jedoch im Zusammenhang mit dem Besuch von Fachseminaren und Kongressen gestanden. Ob bei einzelnen Reisen allenfalls ein „gewisser Privatanteil“ damit verbunden war, könne hier offengelassen werden. Das Steueramt gehe von geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 22‘045.-- im Steuerjahr 2012 aus. In diesem Umfang habe das Darlehen als zurückbezahlt zu gelten.