Zur angedrohten reformatio in peius wendet der Steuerpflichtige ein, dass alleine die Annahme, bei der C AG solle ein Teil der geltend gemachten Kosten nicht als geschäftsmässig begründet gelten, keine verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen vermöge. Es treffe auch nicht zu, dass bei der C AG rechtskräftig über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden worden sei. Gegen die entsprechende Veranlagung des Kantons Bern habe er kein Rechtsmittel einlegen können, da es sich um eine Nullerveranlagung gehandelt habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Markteinführung des Produkts „…“ zahlreiche Reisen ins Ausland unternommen habe.