seiner Einzelunternehmung entsprechend wertberichtigte. Per Ende 2012 habe die Darlehensforderung rund Fr. 36‘213.-- betragen. Die Annahme der VB, diese Forderung sei werthaltig gewesen, treffe nicht zu, da sich die C AG im Aufbau befunden habe und die Einzelfirma des Beschwerdeführers das Darlehen gerade zum Zweck dieses Aufbaus zur Verfügung gestellt habe. Zur angedrohten reformatio in peius wendet der Steuerpflichtige ein, dass alleine die Annahme, bei der C AG solle ein Teil der geltend gemachten Kosten nicht als geschäftsmässig begründet gelten, keine verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen vermöge.