Neu beantragt er, es sei eine Wertberichtigung auf dem Kontokorrent in der Höhe von Fr. 14'139.-- (anstatt Fr. 1'832.--) beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 als Aufwand zum Abzug zuzulassen. Dazu führt er - unter Verweis auf die Begründung in der Beschwerde vom 2. August 2017 - im Wesentlichen aus, er habe beim Erstellen der Jahresrechnung für seine Einzelfirma als Geschäftsführer der C AG hinreichend Kenntnis davon gehabt, dass diese im ersten (überjährigen) Geschäftsjahr mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Verlust ausweisen werde, weshalb er verpflichtet gewesen sei, diesen drohenden Verlust in dem Sinne zu „antizipieren“, dass er die Darlehensforderung per 31. Dezember 2012 in