Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember 2017 grundsätzlich an seinem Standpunkt und seinen Anträgen fest. Neu beantragt er, es sei eine Wertberichtigung auf dem Kontokorrent in der Höhe von Fr. 14'139.-- (anstatt Fr. 1'832.--) beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 als Aufwand zum Abzug zuzulassen.