18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18b DBG (Teilbesteuerung der geldwerten Leistungen aus der Beteiligung im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers) im Umfang von 50 % nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes zusätzlich zu besteuern. Im Ergebnis sei - gemäss Spartenrechnung nach dem Kreisschreiben Nr. 23 - ein zusätzliches Einkommen von Fr. 12‘018.10 (50% abzüglich dem zurechenbaren Aufwand der geldwerten Leistung von Fr. 22‘044.90) beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufzurechnen (reformatio in peius). 2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember 2017 grundsätzlich an seinem Standpunkt und seinen Anträgen fest.