davon hätten sich 40 % (Fr. 12‘044.90) als geschäftsmässig unbegründet bzw. als geldwerte Leistungen erwiesen. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wann die aktivierten Reisekosten von Fr. 60‘000.--, die sich im Umfang von Fr. 20‘000.-- als geldwerte Leistungen erwiesen hätten, angefallen seien; ermessensweise sei die Hälfte davon (Fr. 10‘000.--) dem Jahr 2012 zuzurechnen, womit insgesamt geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 22‘044.90 auf das Jahr 2012 entfielen. Diese geldwerten Leistungen seien in der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden und somit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 i.V.m.