Die verlangte Umqualifikation der geldwerten Leistung in eine Rückzahlung des Darlehens sei indes nicht möglich, weshalb die geldwerte Leistung beim Steuerpflichtigen in jedem Fall beim steuerbaren Einkommen aufzurechnen sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers betrügen die geldwerten Leistungen im Jahr 2012 Fr. 34‘351.--. Bis zum 31. Dezember 2012 seien indes Reisekosten von Fr. 30‘112.30 bei der C AG als Aufwand verbucht worden; davon hätten sich 40 % (Fr. 12‘044.90) als geschäftsmässig unbegründet bzw. als geldwerte Leistungen erwiesen.