Weiter mache der Steuerpflichtige im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, ein Teil (Fr. 34‘351.11) der durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der C AG im Geschäftsjahr 2013 (23. August 2012 bis 31. Dezember 2013) aufgerechneten geldwerten Leistungen entfielen auf das Jahr 2012 und die geldwerten Leistungen seien als Rückzahlungen des Kontokorrent-Guthabens des Beschwerdeführers aufzufassen. Die verlangte Umqualifikation der geldwerten Leistung in eine Rückzahlung des Darlehens sei indes nicht möglich, weshalb die geldwerte Leistung beim Steuerpflichtigen in jedem Fall beim steuerbaren Einkommen aufzurechnen sei.