Da sich das Kontokorrent-Guthaben per Ende 2012 als werthaltig erweise, könne auf dessen Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen verzichtet werden. Weiter mache der Steuerpflichtige im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, ein Teil (Fr. 34‘351.11) der durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der C AG im Geschäftsjahr 2013 (23. August 2012 bis 31. Dezember 2013) aufgerechneten geldwerten Leistungen entfielen auf das Jahr 2012 und die geldwerten Leistungen seien als Rückzahlungen des Kontokorrent-Guthabens des Beschwerdeführers aufzufassen.