Er habe aber keine Belege eingereicht, die eine Gefährdung des Kontokorrent-Guthabens am hier massgeblichen Stichtag (31. Dezember 2012) zeigen würden. Vielmehr sei die Rückführung des Kontokorrent-Guthabens in der Höhe von Fr. 36‘213.30 trotz des Verlusts von Fr. 34‘351.11 aufgrund der flüssigen Mittel der C AG von Fr. 99‘766.94 am 31. Dezember 2012 ohne weiteres möglich gewesen. Die in der Beschwerde beantragte Wertberichtigung sei somit zu verweigern. Da sich das Kontokorrent-Guthaben per Ende 2012 als werthaltig erweise, könne auf dessen Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen verzichtet werden.