Zur Begründung führt die VB - in Bezug auf hier die noch umstrittene Frage der Wertberichtigung auf dem Darlehen - im Wesentlichen aus, dass Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen steuerrechtlich nur zulässig seien, wenn und soweit sie geschäftsmässig begründet seien. Zu beurteilen seien die Verhältnisse am 31. Dezember 2012 (Bilanzstichtag). Eine erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse sei praxisgemäss nicht zulässig. Der Beschwerdeführer berufe sich hier auf den nicht massgebenden Abschluss der C AG per 31. Dezember 2013. Er habe aber keine Belege eingereicht, die eine Gefährdung des Kontokorrent-Guthabens am hier massgeblichen Stichtag (31. Dezember 2012) zeigen würden.