2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragt die VB Y (Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Weiter sei aufgrund der erneuten Überprüfung der Unterlagen eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) vorzunehmen, indem beim steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die empfangenen geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 12'018.10 aufzurechnen seien. Zur Begründung führt die VB - in Bezug auf hier die noch umstrittene Frage der Wertberichtigung auf dem Darlehen - im Wesentlichen aus, dass Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen steuerrechtlich nur zulässig seien, wenn und soweit sie geschäftsmässig begründet seien.