Der Beschwerdeführer habe ursprünglich beantragt, Fr. 36‘183.-- als uneinbringlich anzusehen und in diesem Umfang im Wert zu berichtigen. Wenn nun im Nachhinein Fr. 34‘351.-- davon als Rückzahlung des Darlehens qualifiziert würden, so ändere dies nichts daran, dass das Darlehen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und die Wertberichtigung auf den restlichen Fr. 1‘832.-- (also im Umfang der Differenz zwischen den verbuchten Wertberichtigungen und den angenommenen Privatanteilen) steuerrechtlich anzuerkennen sei, zumal das Vorliegen geldwerter Leistungen die Zuordnung des Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers nicht tangiere. 2.2