Soweit die Einzelunternehmung darüber hinaus eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen habe, weil davon ausgegangen werden müsse, dass dieses in entsprechender Höhe uneinbringlich bleibe, sei die entsprechende Wertberichtigung nicht nur zulässig, sondern handelsrechtlich geboten und steuerlich zu anerkennen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich beantragt, Fr. 36‘183.-- als uneinbringlich anzusehen und in diesem Umfang im Wert zu berichtigen.