Von den bei der C AG per 31. Dezember 2013 aufgerechneten geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 39‘200.-- hätten Fr. 34‘351.-- das Jahr 2012 betroffen, weshalb in diesem Umfang eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) tatsächlich nicht geschäftsmässig begründet sei, da es sich letztlich um die Rückzahlung des Darlehens handle. Soweit die Einzelunternehmung darüber hinaus eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen habe, weil davon ausgegangen werden müsse, dass dieses in entsprechender Höhe uneinbringlich bleibe, sei die entsprechende Wertberichtigung nicht nur zulässig, sondern handelsrechtlich geboten und steuerlich zu anerkennen.