Soweit jedoch eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen werden müsse, die über die Höhe der geldwerten Leistungen hinausgehe, sei die Wertberichtigung handelsrechtlich notwendig und vom Steueramt auch steuerlich zu akzeptieren. Von den bei der C AG per 31. Dezember 2013 aufgerechneten geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 39‘200.-- hätten Fr. 34‘351.-- das Jahr 2012 betroffen, weshalb in diesem Umfang eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) tatsächlich nicht geschäftsmässig begründet sei, da es sich letztlich um die Rückzahlung des Darlehens handle.